Direkte Demokratie im Landkreis und der Gemeinde (Stadt):
Wenn mindestens eine bestimmte Zahl von Bürgern etwas verlangt und dafür unterschreibt, dann muss sich der Gemeinde- bzw. Stadtrat oder Kreistag damit befassen. Stimmt er gegen die Forderung des Bürgerbegehrens, dann stimmt die Bürgerschaft selbst darüber ab (Bürgerentscheid).
In Bayern geregelt in den Artikeln 7 Absatz 2 und 12 Absatz 3 der Verfassung sowie in der Landkreis- und der Gemeindeordnung.
Siehe auch: