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Bürgerbegehren

Direkte Demokratie im Landkreis und der Gemeinde (Stadt):

Wenn mindestens eine bestimmte Zahl von Bürgern etwas verlangt und dafür unterschreibt, dann muss sich der Gemeinde- bzw. Stadtrat oder Kreistag damit befassen. Stimmt er gegen die Forderung des Bürgerbegehrens, dann stimmt die Bürgerschaft selbst darüber ab (Bürgerentscheid).

In Bayern geregelt in den Artikeln 7 Absatz 2 und 12 Absatz 3 der Verfassung sowie in der Landkreis- und der Gemeindeordnung.

Gesellschaft für Bürgergutachten
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